Satzung Skiclub Schiltach e.V.

§ 1 – Name , Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Skiclub Schiltach. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e. V. (eingetragener Verein).

2. Sitz des Vereins ist Schiltach.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung des Breitensports, Jugendarbeit, durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff AO). Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann eine pauschale jährliche Tätigkeitsvergütung beschließen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Schiltach, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken der Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 3 - Verbandszugehörigkeit

Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft des Skiclub Schiltach e.V. in einem Fachverband. Der Vorstand wird ermächtigt, alle zum Erwerb einer Mitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen im Namen des Vereins abzugeben.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Grundsätzlich kann jede natürliche und juristische Person Mitglied im Verein werden.

2. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Liquidation einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, Auflösung des Vereins oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Der Verein ist berechtigt, Beiträge zu erheben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a. der Vorstand b. der Beirat. c. die Mitgliederversammlung

§ 8 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen. Er setzt sich zusammen aus: a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden c. dem Schriftführer d. dem Schatzmeister Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder in Einzelvertretung vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandmitglied während einer Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand ein vorübergehendes Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In der nächsten Mitgliederversammlung ist, soweit die Amtsdauer des Ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds nicht beendet ist, eine entsprechende Ersatzwahl durchzuführen. Das gewählte Ersatzmitglied bleibt für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen im Amt.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b. die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses c. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung d. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen e. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.

§ 9 – Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus: a. den Abteilungsleitern b. einer, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands vor jeder Beiratswahl festgelegten Zahl, weiterer Beiräte. Vorstandsmitglieder können zugleich Mitglied des Beirats sein.

2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Beiratsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wählt der Beirat ein vorübergehendes Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In der nächsten Mitgliederversammlung ist, soweit die Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds nicht beendet ist, eine entsprechende Ersatzwahl durchzuführen. Das gewählte Ersatzmitglied bleibt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds im Amt.

3. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn bei seiner Arbeit.

4. Mindestens zweimal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Die Beiratssitzung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Antrag vom Vorstand innerhalb einer Woche nicht entsprochen, sind die antragenden Beiratsmitglieder berechtig, den Beirat selbst einzuberufen. An den Sitzungen des Beirats sollen auch diejenigen Vorstandsmitglieder teilnehmen die nicht Mitglied des Beirats sind und nicht mit der Leitung der Sitzung betraut sind. Vorstandmitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Beirats sind, haben kein Stimmrecht. Vorstandmitglieder sind zu den Sitzungen des Beirats zu laden.

5. Die Beiratssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, des Vereins geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt der Beirat einen Sitzungsleiter.

6. Der Beirat bildet seine Meinung in Beschlüssen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Beirats erschienen sind.

7. Über die Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

1. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes an andere Personen ist nicht zulässig.

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Entgegennahme, Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes. b. Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und Beirats. c. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge. d. Die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft. e. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins. f. Die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen. g. Die Berufung von 2 Kassenprüfern.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. halben Jahr eines jeden Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, des Vereins geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Neu- oder Ergänzungswahlen des Vorstands und Beiratsmitgliedern können offen oder geheim erfolgen. Das Verfahren bestimmt die Mitgliederversammlung. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

8. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Für den Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereines kann nur in der, zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Verwendung des Vereinsvermögens ergibt sich aus § 2. Die Vorschriften gelten entsprechend, für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Schiltach, den 16.04.2010